HERRLICHSΛUBER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN​

I. Gegenstand und Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Verträge und sonstige Dienstleistungen Anwendung. Sie sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes mit dem Auftraggeber, ohne dass eine erneute Vereinbarung erforderlich ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind , soweit dies schriftlich vereinbart wurde.

II. Art und Umfang der Leistung

  1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die sonstigen Einzelheiten der Auftragsbearbeitungwerden ausschließlich schriftlich geregelt (i.d.R. durch Angebot und Auftragserteilung / Unterhaltsreinigungsvertrag). grundsätzlich der Schriftform (ggf. auch per E-Mail).
  2. Soweit sich aus den schriftlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten die Leistung von der Auftragnehmer als fach- und sachgerecht erbracht, wenn der Auftraggeber bei Dienstleistungen nicht in einer Frist von einem Werktag nach Auftragserfüllung die Mängel schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort, Art und Umfang der bemängelten Leistung anzeigt. Bei einmaligen Aufträgen (insbesondere Bauendreinigungen) nach Beendigung auch von Teilleistungen hat eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen. Die Abnahme ist seitens des Auftraggebers sicherzustellen. Sollte diese unterbleiben, gilt das Werk als abgenommen.
  3. Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt, Reinigungsarbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter zurückzustellen oder abzulehnen.
  4. Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung Ihrer Aufgaben qualifizierte Dritte nach Ihrer Wahl hinzuziehen.
  5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten und Flächen ausreichend zugänglich sind, damit die Dienstleistungen ungehindert durchgeführt werden können. Nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Dienstleistungen aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
  6. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
  7. Bei der Reinigung von Fensterflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt und zugänglich bereitzuhalten. Müssen vom Auftragnehmer Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.

III. Angebotsbindung, Preisermittlung

  1. Der Auftragnehmer hält sich an seine im Angebot angegebenen Preise für die Dauer von 30 Tagen nach Angebotserstellung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Bestandteile des Angebotes sind, müssen schriftlich gesondert beauftragt werden und werden gesondert berechnet.
  2. Die angebotenen Preise basieren auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie Rohstoffkosten (z.B. Reinigungsmittel). Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preise werden bei Tariflohnerhöhungen des Gebäudereiniger-Handwerks, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages angepasst.
  3. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind in den monatlichen Pauschalfestpreisen die Feiertage bereits berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der Rechnung/des Pauschalbetrags.
  4. Arbeiten, die mit bis zu drei Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im angebotenen Preis enthalten. In den angebotenen Preisen sind i.d.R. keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Sondergeräte (z.B. Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Ausrüstung) enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber kostenlos bereitgestellt oder diesem gesondert beauftragt und vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Die Preise für die Bereitstellung bzw. Lieferung von Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Sanitärartikel, gelten ab Lager des Auftragnehmers.
  7. Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts (22:00 – 5:00 Uhr) durchgeführt werden müssen, werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber die Mehr- bzw. Zusatzkosten für den Ausfall (Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Sondergeräte).

IV. Aufmaß nach Berechnungsgrundlage bei Dienstleistungen

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
  2. Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht den Preis zu reduzieren, da dies bereits bei der Angebotsabgabe einkalkuliert ist.
  3. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  4. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
  5. Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
  6. Für wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Unterhaltsreinigung) wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich wie folgt errechnet: Anzahl der Reinigungstage pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme. Jahressumme: 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
  7. Der Auftragnehmer stellt sämtliche Reinigungsartikel (wie Putz- und Reinigungsmittel, usw.) bereit und sind in der Regel in der Rechnung bereits erhalten.
  8. Die Bereitstellung von Hygieneartikel (wie z.B. Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Toilettenpapier sowie Mülleimertüten, Streumittel etc.) können gesondert beauftragt werden, sofern diese nicht vom Auftraggeber gestellt werden.
  9. Die Kosten für die marktüblichen Maschinen, Geräte und Materialien für wiederkehrende Dienstleistungen sind im Preis inbegriffen (sofern nichts anderes vereinbart wird). Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung.

V. Leistungszeit

  1. Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags, d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
  2. Der Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag/Reinigungsplan oder durch Terminvergabe festgelegt.
  3. Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten.
  4. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden inklusive Wegezeiten mit Arbeitswerten abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht.
  5. Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Zuschlägen berechnet.

VI. Gewährleistung und Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung der Reinigungsarbeiten bzw. Dienstleistungen, um diese auf Mangelfreiheit zu untersuchen.
  2. Die Werkleistungen/Dienstleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme, d.h. innerhalb des auf die durchgeführte Dienstleistung folgenden Arbeitstages – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist – die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf – zur Beseitigung der Beanstandungen eingeräumt werden.
  3. Bei einmaligen Werkleistungen/Dienstleistung (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – wie unter VI. Ziffer A. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
  4. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt.

VII. Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederkehrenden Dienstleistungen auf ein Jahr festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Bei einer monatlichen vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich bei wiederkehrenden Dienstleistungen die Laufzeit automatisch jeweils um einen weiteren Monat und einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
  2. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
  3. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 75% der Nettoumsätze für die Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine fristlose Kündigung ist nur nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung möglich. Auch bei sich häufenden Beanstandungen verschiedener Art, z.B. mehrmals monatlich, ist eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Ursachen der Beanstandung nicht umgehend und dauerhaft behoben werden.
  4. Ist der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und einen Schadensersatzanspruch, wie in II. beziffert, geltend zu machen.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen und Mahngebühren für die Bearbeitung in Höhe von 10,00 € zu berechnen.
  3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  4. Sollte der Auftraggeber bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit der Zahlung trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug sein, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  5. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückhaltungsanspruchs ist nicht zulässig.

IX. Personal

  1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das durch ordnungsgemäße Verträge gebunden ist. Die Ausführung und die Mitarbeiter werden durch den Auftragnehmer überwacht. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber.
  2. Bei Verstößen gegen die geltenden arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Bestimmungen, trägt der Auftragnehmer, soweit es Mitarbeiter des Auftragnehmers betrifft, sämtliche Rechtsfolgen und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen durch von ihm beauftragte Arbeitskräfte erbringen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

X. Reinigungsmaterial und Geräte

  1. Der Auftragnehmer stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten üblichen erforderlichen Geräte und Materialien.
  2. Der Auftragnehmer versichert, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, dass die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.
  3. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser, Strom und einen Raum für Materialien zur Verfügung.

XI. Leistungsstörung und Haftung

  1. Kann ein Termin zur Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer infolge höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstiger von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten, die Leistung zeitnah an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen und/oder diese durch einen qualifizierten Dritten erbringen zu lassen.
  2. Wenn der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht einhalten kann oder anderweitig mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, so hat er eine Fahrpauschale und die Wartezeit zu begleichen.
  3. Für unmittelbare Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Auftragnehmers beruhen, oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
  4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und nur soweit es sich um einen vertragstypischen vorhersehbaren Schaden handelt.
  5. Für Folgeschäden aufgrund einer fehlenden Mitwirkungspflicht haftet der Auftraggeber.

XII. Haftungsbeschränkungen

  1. Für verbleibende, hartnäckige Rückstände auf den Reinigungsflächen bzw. Kalkablagerungen auf Glasflächen können keine Haftung übernommen werden. Die Vermeidung von Schäden hat vor der restlosen Beseitigung einzelner Ablagerungen bzw. Flecken Vorrang. Eventuell erforderlich werdende Zusatzarbeiten, die zu den aufgeführten Leistungen anfallen, müssen vom Auftraggeber gesondert als Sonderarbeiten beauftragt und abgerechnet werden.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für schlechtere Reinigungsergebnisse, die aufgrund baulicher Gegebenheiten erschwert zugänglich sind (z.B. möblierte, unzugängliche Flächen und Eck- und Randbereiche) Weiterhin haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel für noch im Bau befindliche Gebäude, in denen sich durch Einrichtung / Montage etc. Feinstaubbelastungen noch absetzen.
  3. Ein eingeschränktes Reinigungsergebnis kann bei Glasflächen mit veränderter Oberflächenstruktur eintreten (Glasveredelung mit schmutz- und wasserabweisender Wirkung, mit Nano-Technologie behandelte Oberflächen oder Flächen, die mit pflegenden Reinigungsprodukten behandelt wurden, sowie bei sich auflösendem Silikonmaterial der Glaseinfassungen). In diesen Fällen dürfen fortführende Maßnahmen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber ausgeführt und werden dann auch gesondert berechnet werden.
  4. Für Beschädigungen, die auf baufällige und auszutauschende Materialien (lose Sockelleisten, brüchige Fugen, etc.) zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dasselbe gilt für aufgrund ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit besonders empfindliche oder schadensgeneigte Gegenstände und Gebäudeteile (z.B. antike, lose Fensterscheiben).
  5. Eine Haftung für eventuell beschädigte Oberflächen von Acryl-, Plexiglas-, oder anderen Kunststoffteilen wird ausgeschlossen.

XIII. Winterdienstleistungen

Bei der Übernahme von Winterdienstleistungen erfolgen maximal 2 Einsätze pro Tag. Ab Bildung einer Schneedecke von 1 cm, bzw. Glatteis behalten wir uns eine Reaktionszeit bis zum Einsatzbeginn von 4 Stunden vor. Auf öffentlichen Gehwegen erfolgt die Ausführung nach den Richtlinien gemäß der Straßen- und Wegeordnung der Städte. Für Schäden, hervorgerufen durch Tropfeisbildung von defekten Dachrinnen, Dachschläuchen, Gesimsen u. ä. haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht in Fällen extremer Naturereignisse, wie z.B. schweren Schneestürmen mit für diese Region ungewöhnlichen Schneehöhen oder extremen Glatteissituationen. Die Haftungsübernahme richtet sich nach den örtlichen Vorschriften über die Winterdienstpflicht bei öffentlichen Flächen.

XIV. Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.

XV. Konkurrenzausschluss und Abwerbung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Zeit der Zusammenarbeit, sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten danach keine Mitarbeiter des Auftragnehmers einzustellen, oder in sonstiger Weise zu beschäftigen oder ihnen derartige Angebote zu unterbreiten.

XVI. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Erfüllungsort für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz Auftragnehmers. Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vertragsbeziehung im Übrigen hiervon nicht berührt.
  3. EFall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
  4. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.

Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reinigungsleistungen bei Kaufleuten

Es gelten bei Verträgen mit Kaufleuten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reinigungsleistungen der herrlichsauber UG (nachfolgend Auftragnehmer), mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von der herrlichsauber UG bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von der herrlichsauber UG erteilt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn die herrlichsauber UG nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von der Gebäudereinigung herrlichsauber UG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

I. Art und Umfang der Leistung

Die Leistungen werden wie im Dienstleistungsvertrag nebst Anlagen nach Maßgabe des zum Vertragsschluss gültigen Leistungsverzeichnisses erbracht. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt die herrlichsauber UG Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus.

II. Reinigungspersonal

Für angepasste Arbeitskleidung der eingesetzten Reinigungskräfte sorgt die herrlichsauber UG. Das eingesetzte Personal wird durch seine/ihre Vorgesetzten:innen der herrlichsauber AG überwacht und erhält seine/ihre Anweisungen von diesen. Der Vorgesetzte ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der herrlichsauber UG. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Ablagen zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

III. Reinigungsmittel und Geräte

Die herrlichsauber UG stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf Kosten der herrlichsauber UG zur Verfügung. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen – mit Ausnahme für Toiletten – nicht für die Unterhaltsreinigung verwendet werden. PVC-Böden sind mit rutschfesten Mitteln zu reinigen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen zur Verfügung. Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Handtücher, Toilettenpapier, Handseife etc., können ggf. gegen gesonderte Rechnungsstellung von der herrlichsauber UG zur Verfügung gestellt werden. Einen verschließbaren Raum oder Schrank für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) stellt der Auftraggeber zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.

IV. Mängelrechte

Mängel müssen bei wiederkehrenden Leistungen unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten – spätestens bei Ingebrauchnahme – gerügt werden. Die Rüge muss schriftlich erfolgen und Zeit, Ort und Art des Mangels möglichst genau beschreiben.Bei einmaligen Leistungen hat die Abnahme spätestens binnen 3 Tagen nach Fertigstellungsanzeige durch die herrlichsauber UG zu erfolgen. Die herrlichsauber UG kann Teilabnahmen nach billigem Ermessen verlangen. Unterbleibt eine Abnahme trotz Aufforderung durch die herrlichsauber UG, gelten die Leistungen als abgenommen. Bei berechtigter Rüge von Mängeln ist die herrlichsauber UG zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Kann ein Mangel nicht beseitigt werden oder beseitigt die herrlichsauber UG einen Mangel binnen einer angemessenen, ihr gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Der Schadenersatz ist auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt, bei einmaligen Leistungen ferner auf die Höhe des Doppelten der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen auf das Doppelte der auf die betroffene Leistung entfallenden, anteiligen Vergütung.

V. Schlüssel- und Notfallvorschriften

Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber fristgerecht und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und Schlüsselbeschädigungen haftet die herrlichsauber UG im Rahmen der Ziffer XII. </>

VI. Ausführung durch andere Unternehmen.

Die herrlichsauber UG ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

VII. Unterbrechung der Reinigung

Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die herrlichsauber UG den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die herrlichsauber UG verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

VIII. Zahlung des Entgelts

Das Entgelt für Leistungen der herrlichsauber UG ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, so dass sich der Auftraggeber am 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der herrlichsauber UG bzw. bei bargeldloser Zahlung der Zeitpunkt der unwiderruflichen Gutschrift auf deren Konto. Die herrlichsauber UG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten. Im Falle der Abtretung der Vergütungsansprüche an Dritte sind Zahlung ab Anzeige der Abtretung bis zu deren Widerruf ausschließlich an diesen zu richten; maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist sodann der Zahlungseingang bei diesem Dritten. Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der herrlichsauber UG nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit entbunden ist. Befindet sich der Auftraggeber gegenüber herrlichsauber UG mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IX. Preisänderung nach tarifvertraglichen Lohnerhöhungen

Der Auftragnehmer kann verlangen, dass bei nach Vertragsabschluss eintretenden tarifvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Veränderungen die auf 80 % des jeweiligen Preises festgesetzten Lohnkosten um den Prozentsatz der Tariflohnerhöhung oder der Lohnnebenkostenerhöhung von dem Monat an angehoben werden, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die tarifvertragliche oder sozialversicherungsrechtliche Veränderung schriftlich mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Veränderung. Der Auftraggeber kann verlangen, dass ihm eine Lohnkosten- oder Lohnnebenkostensenkung entsprechend im gleichen Umfang zugutekommt.

X. Entgelt bei Sonn- und Feiertagen

Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres, die nicht von einer pauschalen Vergütungsabrede erfasst werden, wird ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

XI. Annahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der angebotenen, vereinbarten Leistung in Verzug, so behält die herrlichsauber UG den Anspruch auf Vergütung; sie hat sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen; die herrlichsauber UG ist berechtigt, die ersparten Aufwendungen pauschal mit 35 % des auf den nicht angenommenen Leistungsteil anzusetzen, soweit sie nicht geringere ihr ersparte Aufwendungen nachweist. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der herrlichsauber UG durch den Annahmeverzug höhere Aufwendungen erspart wurden.

XII. Haftung und Haftungsbegrenzung

  1. Die herrlichsauber UG haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die herrlichsauber UG dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind, ferner wegen Verzugs oder Mängeln sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  2. Soweit die herrlichsauber UG für Folgen einfacher Fahrlässigkeit haftet, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden, wie z.B. entgangener Gewinn, fehlgeschlagene Aufwendungen, Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen. Die Haftung für fahrlässiges Handeln/Unterlassen ist jedenfalls auf die folgenden Haftungshöchstsummen, die durch Abschuss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung gedeckt werden, beschränkt:
    € 2.000.000,00 – für Personenschäden
    € 1.000.000,00 – für Sachschäden
    € 100.000,00 – für Vermögensschäden
    € 16.000,00 – für Schlüsselschäden
    Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Leistung der herrlichsauber UG in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen und elektrischen Anlagen o.ä.
  3. Die Haftung wegen Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von Vorstehendem unberührt.

XIII. Vertragsbeginn, -dauer

Der Vertrag kommt mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Monats zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

XIV. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Sonstiges

Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist nach Wahl der herrlichsauber UG deren Geschäftssitz.

Stand: 01.04.2024 © herrlichsauber UG