Allgemeine Geschäftsbedingungen der herrlichsauber GmbH für Reinigungs- und Dienstleistungsverträge. Stand: 01.07.2026.
Diese AGB gelten für Geschäftskunden und Verbraucher. Regelungen, die nur gegenüber Unternehmern gelten, sind ausdrücklich gekennzeichnet.
Inhalt:
- § 1 Geltungsbereich und Begriffe
- § 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
- § 3 Ausführung der Leistungen
- § 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- § 5 Personal und Nachunternehmer
- § 6 Preise und Zuschläge
- § 7 Preisanpassung bei wiederkehrenden Leistungen
- § 8 Zahlung, Verzug und Aufrechnung
- § 9 Abnahme und Mängelrechte
- § 10 Leistungshindernisse, höhere Gewalt und Terminabsagen
- § 11 Haftung
- § 12 Grenzen des Reinigungserfolgs
- § 13 Vertragslaufzeit und Kündigung
- § 14 Besondere Bedingungen für den Winterdienst
- § 15 Abwerbeverbot (nur gegenüber Unternehmern)
- § 16 Datenschutz
- § 17 Widerrufsrecht für Verbraucher
- § 18 Verbraucherstreitbeilegung
- § 19 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Reinigungs- und Dienstleistungen – insbesondere Unterhaltsreinigung, Glas- und Fensterreinigung, Grund-, Sonder- und Bauendreinigung sowie Winterdienst – zwischen der herrlichsauber GmbH, Bietigheim-Bissingen (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
- Individuell ausgehandelte Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
- Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (z. B. per E-Mail), durch beiderseitige Unterzeichnung eines Dienstleistungs- oder Unterhaltsreinigungsvertrags oder mit Beginn der Leistungsausführung.
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und einem etwaigen Leistungsverzeichnis.
- Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Angebots sind, werden gesondert in Textform beauftragt und gesondert berechnet.
- Die der Abrechnung zugrunde liegenden Flächenmaße werden nach den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks ermittelt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die gemeinsam neu festgestellten Maße ab dem Zeitpunkt der Feststellung für künftige Abrechnungen.
- Preise für Glasreinigung beziehen sich auf die zu reinigenden Quadratmeter je Glasseite; Fensterbretter werden pauschal mit 15 % der Fensterfläche angesetzt.
§ 3 Ausführung der Leistungen
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln des Gebäudereiniger-Handwerks. Eingesetzte Maschinen entsprechen den anerkannten Regeln der Technik; Reinigungsmittel entsprechen den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen.
- Die Ausführung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, werktags (Montag bis Freitag) zwischen 5:00 und 22:00 Uhr. Der Zeitpunkt richtet sich nach Vertrag, Reinigungsplan oder Terminvereinbarung. Bei Pauschalaufträgen ohne Stundensatzvereinbarung besteht kein Anspruch auf bestimmte Uhrzeiten.
- Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Reinigungskraft besteht nicht. Die Ausführung wird durch den Auftragnehmer überwacht.
- Ablagen- und Möbelreinigung umfasst nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen). Zu reinigende Fensterflächen sind unverstellt und zugänglich bereitzuhalten; notwendige Auf- und Abräumarbeiten kann der Auftragnehmer nach vorheriger Information zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz gesondert berechnen.
- Arbeiten, die mit bis zu drei Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten. Sondergeräte (z. B. Hubarbeitsbühnen, Gerüste) sind nicht enthalten; sie werden vom Auftraggeber bereitgestellt oder nach gesonderter Beauftragung berechnet.
- Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden einschließlich Wegezeiten abgerechnet; die Abrechnungseinheiten ergeben sich aus dem Angebot.
- Der Auftragnehmer darf Arbeiten verschieben, wenn deren sichere Ausführung nach seiner Gefährdungsbeurteilung – etwa wegen Witterungsverhältnissen – nicht möglich ist. Die Nachholung wird zeitnah abgestimmt.
- Nach Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers verschließt der Auftragnehmer Fenster und Türen und schaltet die Beleuchtung aus.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die zu reinigenden Räume und Flächen zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und – soweit vereinbart – geräumt sind.
- Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser, Strom sowie einen abschließbaren Raum oder Schrank für Material und Geräte zur Verfügung; bei Objekten mit regelmäßigen Einsätzen zusätzlich eine Umkleidemöglichkeit für die Reinigungskräfte.
- Erforderliche Schlüssel oder Zugangsmedien werden rechtzeitig und kostenlos überlassen und bei Vertragsende zurückgegeben.
- Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn auf Besonderheiten hin, insbesondere auf empfindliche oder beschichtete Oberflächen, bekannte Vorschäden und schadhafte Bauteile.
- Können Leistungen wegen Verletzung dieser Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise erbracht werden, liegt darin kein Mangel der Leistung; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5 Personal und Nachunternehmer
- Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Personal ein, das durch ordnungsgemäße Verträge gebunden ist, und hält die geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Mindestlohns ein. Bei Verstößen, die eigenes Personal betreffen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei.
- Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber; dieser ist ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt. Für angemessene Arbeitskleidung sorgt der Auftragnehmer.
- Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung qualifizierte Nachunternehmer einsetzen; für deren Leistungen haftet er wie für eigenes Handeln.
- Das eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Es ist ihm untersagt, Einblick in Schriftstücke und Akten zu nehmen oder Schränke, Schreibtische und sonstige Ablagen zu öffnen. Gefundene Gegenstände werden unverzüglich beim Auftraggeber abgegeben.
§ 6 Preise und Zuschläge
- Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Bei wiederkehrenden Leistungen wird der Monatspauschalpreis wie folgt ermittelt: Anzahl der Reinigungstage pro Woche × 52 Wochen ÷ 12 Monate. Gesetzliche Feiertage und betriebsfreie Tage des Auftraggebers sind bereits einkalkuliert; sie begründen weder einen Anspruch auf Nachholung noch auf Minderung der Pauschale.
- Reinigungsmittel sowie marktübliche Maschinen und Geräte sind im Preis enthalten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Verbrauchs- und Hygieneartikel (z. B. Seife, Papierhandtücher, Toilettenpapier, Müllbeutel, Streumittel) werden auf Wunsch gegen gesonderte Berechnung geliefert; die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers.
- Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers nachts (22:00–5:00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, werden mit den jeweils geltenden tariflichen Zuschlägen berechnet. Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12., die nicht von einer Pauschale erfasst sind, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.
§ 7 Preisanpassung bei wiederkehrenden Leistungen
- Die Preise sind auf Grundlage der bei Angebotsabgabe geltenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Löhne und Lohnnebenkosten) sowie der Materialkosten kalkuliert. Der Lohnkostenanteil beträgt 80 % des Preises.
- Ändern sich nach Vertragsschluss die Tariflöhne des Gebäudereiniger-Handwerks oder die gesetzlichen Lohnnebenkosten, kann der Auftragnehmer den Lohnkostenanteil um den Prozentsatz der Änderung anpassen – frühestens mit Wirksamwerden der Änderung und nach vorheriger Ankündigung in Textform. Kostensenkungen gibt der Auftragnehmer im gleichen Umfang an den Auftraggeber weiter.
- Erhöht sich der Gesamtpreis hierdurch um mehr als 5 % innerhalb von zwölf Monaten, kann der Auftraggeber den Vertrag in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
§ 8 Zahlung, Verzug und Aufrechnung
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen: Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich der Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) gegenüber Unternehmern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Befindet sich der Auftraggeber trotz Mahnung länger als vier Wochen in Zahlungsverzug, darf der Auftragnehmer weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung zurückhalten und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
- Der Auftragnehmer darf seine Vergütungsansprüche abtreten. Nach Anzeige der Abtretung kann mit befreiender Wirkung nur an den benannten Dritten gezahlt werden.
§ 9 Abnahme und Mängelrechte
- Bei wiederkehrenden Leistungen teilt der Auftraggeber Beanstandungen möglichst unverzüglich nach der Leistungserbringung in Textform mit und beschreibt Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben; diese beträgt in der Regel bis zu zwei Ausführungstage. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten die Leistungen als vertragsgerecht erbracht, wenn er nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Leistungserbringung in Textform rügt. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben von der Rügeobliegenheit unberührt.
- Einmalige Leistungen (z. B. Bauend- oder Grundreinigung) sind nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen; Teilabnahmen in sich abgeschlossener Leistungsteile sind zulässig. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt sie als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu (insbesondere Minderung oder Rücktritt bzw. Kündigung); für Schadensersatz gilt § 11. Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
- Kein Mangel liegt vor, soweit die Beeinträchtigung darauf beruht, dass der Auftraggeber Hinweise nach § 4 Abs. 4 unterlassen oder die Zugänglichkeit nach § 4 Abs. 1 nicht sichergestellt hat, oder soweit die Grenzen des Reinigungserfolgs nach § 12 betroffen sind.
§ 10 Leistungshindernisse, höhere Gewalt und Terminabsagen
- Kann ein Termin infolge höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände (z. B. kurzfristiger krankheitsbedingter Ausfall) nicht eingehalten werden, holt der Auftragnehmer die Leistung zeitnah nach oder lässt sie durch einen qualifizierten Dritten erbringen.
- Dauert ein Fall höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Streik) länger als einen Monat an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen kündigen. Für die Zeit der Unterbrechung mindert sich das Entgelt um die ersparten Aufwendungen des Auftragnehmers.
- Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht rechtzeitig – mindestens 24 Stunden vorher – ab oder kann die Leistung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht erbracht werden, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die Vergütung; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Der Auftragnehmer darf die ersparten Aufwendungen pauschal mit 35 % der Vergütung für die ausgefallene Leistung ansetzen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis unbenommen, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen höher oder niedriger waren.
§ 11 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang übernommener Garantien sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
- Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Haftung nach Abs. 2 zusätzlich auf die Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt, soweit diese den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden abdecken: 2.000.000 € für Personenschäden, 1.000.000 € für Sachschäden, 100.000 € für Vermögensschäden und 16.000 € für Schlüsselschäden.
- Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Für den Verlust oder die Beschädigung überlassener Schlüssel und Zugangsmedien haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe dieses § 11.
§ 12 Grenzen des Reinigungserfolgs
- Nicht geschuldet ist die restlose Beseitigung hartnäckiger, eingebrannter oder altersbedingter Rückstände (z. B. Kalkablagerungen auf Glasflächen), soweit deren Entfernung nur unter Beschädigungsrisiko möglich wäre; die Vermeidung von Schäden hat Vorrang. Hierfür erforderliche Zusatzarbeiten bietet der Auftragnehmer als gesondert zu beauftragende Sonderleistung an.
- Ein eingeschränktes Reinigungsergebnis ist möglich bei baulich erschwert zugänglichen Bereichen (z. B. möblierte Flächen, Eck- und Randbereiche), in Gebäuden im Bau (nachsetzender Feinstaub) sowie bei Glasflächen mit veränderter Oberflächenstruktur (z. B. schmutz- oder wasserabweisende Beschichtungen, Nanoversiegelungen, sich auflösendes Silikonmaterial der Einfassungen). Weitergehende Maßnahmen erfolgen nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und werden gesondert berechnet.
- Für Schäden an erkennbar baufälligen oder schadhaften Materialien (z. B. lose Sockelleisten, brüchige Fugen, lose oder antike Fensterscheiben) sowie an besonders empfindlichen oder schadensgeneigten Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 11.
- Oberflächen aus Acryl- oder Plexiglas und anderen Kunststoffen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gereinigt; § 11 bleibt unberührt.
§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Ist nichts vereinbart, läuft der Vertrag über wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt eine feste Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit; der Verbraucher kann ihn dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, verlängert sich eine vereinbarte Laufzeit von zwölf Monaten jeweils um weitere zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird. Bei monatlicher Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
- Endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ruft der Auftraggeber verbindlich beauftragte Leistungen nicht ab, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
§ 14 Besondere Bedingungen für den Winterdienst
- Umfang und Zeiten des Winterdienstes ergeben sich aus dem Vertrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen höchstens zwei Einsätze pro Tag.
- Der Einsatz erfolgt ab Bildung einer Schneedecke von 1 cm oder bei Glatteis; der Auftragnehmer behält sich eine Reaktionszeit von bis zu vier Stunden bis zum Einsatzbeginn vor.
- Auf öffentlichen Gehwegen richtet sich die Ausführung nach den örtlichen Satzungen und Vorschriften. Eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
- Extreme Naturereignisse (z. B. schwere Schneestürme mit für die Region ungewöhnlichen Schneehöhen, extreme Glatteislagen) gelten als höhere Gewalt im Sinne von § 10. Für Schäden durch Tropfeisbildung an schadhaften Dachrinnen, Gesimsen und Ähnlichem haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 11.
§ 15 Abwerbeverbot (nur gegenüber Unternehmern)
Ist der Auftraggeber Unternehmer, verpflichtet er sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die mit der Durchführung dieses Vertrags befasst waren, aktiv abzuwerben. Die Einstellung aufgrund von Initiativbewerbungen oder allgemeinen Stellenausschreibungen bleibt zulässig.
§ 16 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, soweit dies für die Begründung und Durchführung des Vertrags erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen informiert unsere Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular.
- Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
§ 18 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften ihres Aufenthaltsstaats unberührt.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 01.07.2026 · herrlichsauber GmbH, Bietigheim-Bissingen

